Nach § 9 Abs 1 VStG sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen strafrechtlich verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde.
Abstract aus Der Gesellschafter bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.