Eine Gegenstimme allein befreit nicht von der Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG sind der Gesellschaft gegenüber auch verantwortlich, wenn sie bei einem Vorstandsbeschluss überstimmt werden, sich der Stimme enthalten oder beI Der Beschlussfassung abwesend sind. Das betroffene Vorstandsmitglied hat zur Vermeidung einer eigenen Haftung alle zumutbaren Schritte zur Beseitigung eines mangelhaften Vorstandsbeschlusses bzw zur Verhinderung seiner Ausführung zu ergreifen.