Die Willensbildung einer Gesellschaft und deren Überprüfung setzenrechtsklare Verhältnisse voraus. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung undAktiengesellschaften hat der Gesetzgeber besondere Regeln entwickelt. Ein Element dieser Modellebildet das Erfordernis, Widerspruch zu deponieren. Nach hM, die namentlich die Rspr des OGH teilt,ist das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften im Recht der Personengesellschaften nichtanalog anzuwenden. Mithin erscheint der Gedanke, von einem Gesellschafter einer Personengesellschaftzu verlangen, dass er Widerspruch erheben müsse, fernliegend. Die Thematik bedarf indes, wie derfolgende Beitrag zeigt, näherer Reflexion.