Gem § 65 Abs 1b AktG bedarf eine andere Art der Veräußerung eigener Aktienals über die Börse oder über ein öffentliches Angebot eines Beschlusses der Hauptversammlung (imFolgenden: HV) unter sinngemäßer Anwendung von Vorschriften über den Bezugsrechtsausschluss. EineAusnahme wird für die Veräußerung zur Bedienung von Aktienoptionen für Arbeitnehmer und/oderOrganmitglieder angeordnet. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob derAusnahmetatbestand auch analog auf eine direkte Zuteilung von Aktien an Angehörige des begünstigtenPersonenkreises sowie auf eine Veräußerung von Aktien an eine Belegschaftsbeteiligungs- oderMitarbeiterbeteiligungsstiftung anzuwenden ist.