Um finanzstrafrechtliche Risiken zu minimieren, haben sich Geschäftsführer mit ihren steuerrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen. In Bezug auf die Übernahme der unternehmensrechtlichen Geschäftsführungsfunktion kann eine finanzstrafrechtliche Verurteilung insb einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen sowie eine zivilrechtliche Haftung begründen. Ist der unternehmensrechtliche Geschäftsführer zugleich gewerberechtlicher Geschäftsführer, kann die finanzstrafrechtliche Verurteilung einen gewerberechtlichen Ausschlussgrund darstellen, der die weitere Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer verbietet.