Im COVID-19-GesG war es bereits angekündigt worden: Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern (von Kapital- und Personengesellschaften sowie Vereinen, Genossenschaften und Privatstiftungen) sollten zumindest bis zum 31.12.2020 auch ohne physische Anwesenheit ihrer Teilnehmer auskommen. Die konkrete Umsetzung solcher „virtueller Versammlungen“ überließ der Gesetzgeber der BMJ, die mit der Erlassung einer Durchführungsverordnung betraut wurde. Dieses Verordnung, die COVID-19-GesV, ist nunmehr mit 8.4.2020 rückwirkend zum 22.3.2020 in Kraft getreten und konkretisiert den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen virtueller Versammlungen. Sie bringt einerseits Erleichterungen bei der Teilnahme an Versammlungen mittels akustischer und optischer Mittel, etabliert aber andererseits auch die Möglichkeit, solche Versammlungen ausschließlich per Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Sonderregelungen für (auch börsenotierte) AG, Genossenschaften und Vereine sind darin ebenfalls enthalten. Im Rahmen des Beitrags sollen erste praktische Fragestellungen der Anwendung der COVID-19-GesV auf die GmbH und die AG beleuchtet werden.