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Die Ausnahme für marktübliche Geschäfte im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

SteuerrechtAufsatzSonja Bydlinski, Judith Pilles, Marielouise Gregory, Christian StögererGesRZ 2020, 113 - 117 Heft 2 v. 30.4.2020

Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossenes Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen bedarf gem § 95a Abs 6 AktG weder der Zustimmung des Aufsichtsrats nach Abs 4 leg cit noch der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs 5 leg cit. Der Aufsichtsrat hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmäßig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Verfahren

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