Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossenes Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen bedarf gem § 95a Abs 6 AktG weder der Zustimmung des Aufsichtsrats nach Abs 4 leg cit noch der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs 5 leg cit. Der Aufsichtsrat hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmäßig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Verfahren