Konzerninterne Vereinbarungen fallen nicht unter das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Ob dieses kartellrechtliche Konzernprivileg auch im Verhältnis zwischen einem Gemeinschaftsunternehmen und seinen Müttern zur Anwendung kommen kann, war bislang in der Entscheidungspraxis weitgehend ungeklärt. In einem aktuellen Urteil bejaht der OGH diese Frage nunmehr. Für die Anwendbarkeit des Konzernprivilegs genügt es aber nicht, dass das Gemeinschaftsunternehmen von den Müttern gemeinsam kontrolliert wird. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit das Gemeinschaftsunternehmen sein Marktverhalten autonom bestimmen kann oder diesbezüglich der gemeinsamen Leitung der Mütter unterliegt.