§ 2 Z 1 AnfO
In gegenständlicher Entscheidung hatte der OGH ua zu beurteilen, ob die Rechtshandlungen eines Schuldners iZm einer in Liechtenstein gegründeten Familienstiftung in Benachteiligungsabsicht der Gläubiger erfolgten. Mit einer Entscheidungsanmerkung von Katharina Widhalm-Budak.