§ 4 Abs 1 EStG; § 2 Abs 3 EStG; § 8 Abs 1 KStG; § 7 KStG
In gegenständlicher Entscheidung hatte der VwGH ua zu klären, wie die Ausbuchung von "unbehobenen" Anteilen an Genossenschaften ertragsteuerlich zu behandeln ist. Sind Vermögensvermehrungen körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie auf genossenschaftlichen Vorgängen basieren? Sind die Einlagen der Genossenschafter steuerlich neutral?