§ 37 EStG; § 32 EStG; § 2 Abs 3 EStG
In vorliegender Sache stellte der VwGH klar, was Voraussetzung dafür ist, dass Zahlungen, die die Gesellschaft an den Geschäftsführer leistet, um Pensionsansprüche abzufinden, als begünstigte Entschädigungen gem § 32 EStG qualifiziert werden können.