Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob ein Stifter, der Begünstigter der Stiftung ist, Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellen darf. Außerdem befand das Gericht, inwieweit Begünstigte und der Beirat zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ermächtigt werden können, wenn das Abberufungsrecht nur auf wichtige Gründe eingeschränkt ist. Mit Anmerkungen von Hellwig Torggler und Frederike Schäfer.