§ 33 Abs 3 PSG; § 27 Abs 2 PSG; § 17 Abs 5 PSG
Der OGH legte in gegenständlicher Entscheidung dar, welche Tatbestände als grobe Pflichtverletzung gelten, die es rechtfertigen, Mitglieder des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund gem § 27 Abs 2 Z 1 PSG abzuberufen. Mit Anmerkungen von Gerhard Hochedlinger.