§ 283 Abs 4 idF Art 2 Z 4 PuG; § 277 Abs 1 f UGB
In der vorliegenden Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob eine verhängte Zwangsstrafe nach § 283 UGB auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihre Pflicht erfüllt hat bzw die Erfüllung unmöglich geworden ist. Mit Anmerkungen von Georg Nowotny.