Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend irreführende Geschäftspraktiken der Meindl Bank und der Meindl Sucess iZm den von ihnen angestrengten Werbemaßnahmen für den Verkauf von Wertpapieren zu befassen. Der OGH legte fest, welche in Werbeprospekten enthaltenen Angaben in Hinkunft verboten sind, da sie als irreführend gelten.
OGH 20.1.2009, 4 Ob 188/08p