Zusammenfassung: Das OLG Wien äußerte sich in dieser Entscheidung zu den Erfordernissen für die Eintragung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers und eines Prokuristen. Das Gericht hatte ua zu klären, ob der Ausdruck "mit sofortiger Wirkung" eine zulässige Zeitangabe ist, um den Beginn einer Vertretungsbefugnis festzulegen.
Rechtsgrundlagen: § 16 f FBG