Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine einmalige Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse bereits als Voraussetzung für eine amtswegige Löschung ausreicht.
Rechtsgrundlagen: § 18 FBG; § 24 FBG; § 40 FBG; §§ 277 ff UGB; § 283 UGB