§ 93 Abs 3 BAO; § 288 Abs 1 BAO; § 289 BAO
Bei Kapitalgesellschaften sind die Betriebsvermögenseigenschaften von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftssteuersubjekten nach den gleichen Regeln zu behandeln wie bei Einkommensteuersubjekten.
§ 93 Abs 3 BAO; § 288 Abs 1 BAO; § 289 BAO
Bei Kapitalgesellschaften sind die Betriebsvermögenseigenschaften von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftssteuersubjekten nach den gleichen Regeln zu behandeln wie bei Einkommensteuersubjekten.