§ 22 BAO; § 7 Abs 2 KStG 1988; § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988
Der VwGH betont die gebotene Fremdüblichkeit der Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern und prüft, unter welchen Voraussetzungen eine Abfertigungsleistung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.