Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur angemessenen Höhe der Zwangsstrafe, die infolge der Missachtung der handelsrechtlichen Publizitätspflichten verhängt werden kann, Stellung und erläutert, dass die Verhängung der bereits angedrohten Zwangsstrafe keine neuerliche Aufforderung zur Vorlage des Jahresabschlusses voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 283 HGB; § 283 UGB; § 24 Abs 3 FBG; Art 6 RL 68/151/EWG