§ 47 Abs 2 EStG; § 22 Z 2 EStG 1988; § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988
Der VwGH konkretisiert in teilweiser Abweichung zur früheren Judikaturlinie die Wortfolge " sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 47 Abs 2 EStG näher und erläutert, welche Konsequenzen die geänderte Auslegung für die Höhe der Betriebsausgabenpauschale eines wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers hat.