Im Kontext der Kapitalaufbringung unter wechselseitig beteiligten Unternehmen ist Streit darüber entstanden, welchen Wert die gegen den Ausgabebetrag gewährten Anteile in der Hand der Beteiligungsgesellschaft oder der externen Aktionäre haben. Der Beitrag begründet, dass es bei Prüfung der effektiven Kapitalaufbringung nicht darum geht, welchen Wert indirekt gehaltene eigene Aktien im Rahmen eines solventen lebenden Unternehmens haben, auch nicht, welche Werte bei einer geordneten Liquidation dafür erzielt werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob den Gläubigern entsprechende Vermögenswerte zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. In diesem Lichte sind aber eigene Aktien ohne Wert, insb im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Gleiches muss auch für indirekt gehaltene eigene Anteile gelten, soll das Gläubigerschutzsystem nicht lückenhaft sein.