Im Zuge von Umgründungen im Konzern kommt es zu mittelbaren Vermögensübertragungen, die auch bei den jeweiligen Zwischengesellschaften bilanziell zu erfassen sind. Die Frage der Bewertung dieser Umgründungen auf Ebene der Zwischengesellschaften im Rahmen des § 202 UGB sind weitgehend ungeklärt. Unabhängig davon stellt sich die Frage auf welche Weise die Ausschüttungssperren des § 235 Abs 1 UGB auch auf Ebene dieser Zwischengesellschaften zu berücksichtigen sind.