Eine GmbH ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese in der Regel kein rechtliches Interesse an einer Feststellung hat, ob eine bestimmte Person ihr Gesellschafter ist oder nicht. Nur in Ausnahmefällen kann der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zukommen. Bei einem Streit um die Gesellschafterstellung, der schon zu einer Lähmung der Gesellschaft geführt hat, dass ein Notgeschäftsführer bestellt wurde, liegt eine solche Ausnahme vor (OGH 28.02.2018, 6 Ob 167/17b; RIS-Justiz RS0131956 [T1]).