Deskriptoren: Genossenschaft; Verschmelzung; Gesamtrechtsnachfolge; Vorkaufsrecht.
Normen: § 1 Abs 1 Z 1 GenVG, § 5 Abs 1 GenVG
Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften durch Aufnahme geht ein der übertragenen Genossenschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft über.