Deskriptoren: Trust; Investmentfonds; Kapitalerträge; Kapitalertragsteuer; Kapitalverkehrsfreiheit; Einkünftezurechnung.
Normen: § 21 Abs 1 Z 1a KStG, § 186 InvFG, § 188 InvFG
Für die im Jahr 2013 einbehaltene KESt steht nach Ansicht des BFG eine Rückerstattung nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG zu. Dies vor dem Hintergrund, dass der VwGH mit Verweis auf die Entscheidungen vom 12.09.2018, Ra 2017/13/0027 und 11.09.2020, Ra 2020/13/0006 im aufhebenden Erkenntnis eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hat und § 188 InvFG idF vor dem AIFMG (BGBl 135/2013) als verdrängt angesehen hat. Hinsichtlich der im Jahr 2014 einbehaltenen KESt wird die Rückerstattung nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG nicht gewährt, weil durch die mit dem AIFMG bewirkte Novelle – infolge derer auch einer vergleichbaren inländischen Körperschaft die KESt-Rückerstattung verwehrt wird – keine Diskriminierung mehr vorliegt.