Deskriptoren: Abwesenheitskurator; Notgeschäftsführer; GmbH.
Normen: § 116 ZPO, § 277 ABGB, § 15a GmbHG
Sind die Geschäftsführer einer GmbH faktisch verhindert (z.B. abwesend) und dadurch Gesellschaftsgläubiger an der Wahrung ihrer Rechte gehindert, ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen.