Der Beitrag beschäftigt sich mit der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Dritthaftung des Abschlussprüfers auf Verschmelzungsprüfungen. Gleichwohl die Verschmelzungsprüfung in erster Linie dem Schutz der Anteilsinhaber und nicht dem der Gläubiger dient, erscheint eine Haftung prima facie nicht ausgeschlossen. Nach der hier vertretenen Auffassung begegnen allerdings bereits der Rsp zur Dritthaftung des Abschlussprüfers Bedenken. Konsequenterweise geht auch die Haftung des Verschmelzungsprüfers nicht über die in § 220b Abs 3 AktG genannten Dritten hinaus.