Nach § 1 Abs 3 iVm § 14 Abs 1 ERV 2021, BGBl II 587/2021 haben die zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichteten Personen (§ 89c Abs 5 und 5a GOG) Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 ERV 2021) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten (§ 14 Abs 1 ERV 2021).