Deskriptoren: Privatstiftung; Organgeschäft; Genehmigung.
Normen: 17 Abs 5 PSG
Die gerichtliche Genehmigungspflicht von Organgeschäften (§ 17 Abs 5 PSG) ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt.