In Konzernverhältnissen ist die Patronatserklärung ein gängiges Sicherungsinstrument und dient ua zur Besicherung von Fremdkapitalaufnahmen. „Herzstück“ einer jeden Patronatserklärung ist die zumeist damit übernommene Ausstattungsverpflichtung. Die hM1 qualifiziert Patronatserklärungen als eigenkapitalersetzend, soweit mit dieser ein durchsetzbarer Leistungsanspruch begründet wurde und im Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der §§ 1 iVm 15 EKEG vorlagen.2 Eine detaillierte eigenkapitalersatzrechtliche Abhandlung erfolgte in der Lit bislang nicht und gab letztlich Anlass für den vorliegenden Beitrag.3