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Die Patronatserklärung als eigenkapitalersetzende Sicherheit

AufsätzeMag. Matthias StipanitzGES 2022, 168 Heft 4 v. 28.7.2022

In Konzernverhältnissen ist die Patronatserklärung ein gängiges Sicherungsinstrument und dient ua zur Besicherung von Fremdkapitalaufnahmen. „Herzstück“ einer jeden Patronatserklärung ist die zumeist damit übernommene Ausstattungsverpflichtung. Die hM11Statt vieler Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), IO (2019) § 15 EKEG Rz 4. qualifiziert Patronatserklärungen als eigenkapitalersetzend, soweit mit dieser ein durchsetzbarer Leistungsanspruch begründet wurde und im Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der §§ 1 iVm 15 EKEG vorlagen.22Siehe zB Schopper/Vogt in KLS, IO § 15 EKEG Rz 4; siehe auch Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Erster Zusatzband (2009) § 15 EKEG Rz 5. Eine detaillierte eigenkapitalersatzrechtliche Abhandlung erfolgte in der Lit bislang nicht und gab letztlich Anlass für den vorliegenden Beitrag.33Diese Abhandlung basiert auf der Masterarbeit des Autors mit gleichlautendem Titel.

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