Deskriptoren: Gesellschafter; Bürgschaft; Solidarschuldner; Regress.
Normen: § 896 ABGB
Eine Gesellschaft, die für einen Kredit ihrer Tochtergesellschaft die Bürgschaft übernimmt, hat an der Kreditrückzahlung ein stärkeres Interesse als ihre Gesellschafter, die dabei als Mitbürgen fungieren.