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Rückgriff einer bürgenden GmbH gegen ihren Gesellschafter, der für eine Schuld der Tochtergesellschaft mitgebürgt hat

JudikaturGES 2022, 133 Heft 3 v. 1.7.2022

Deskriptoren: Gesellschafter; Bürgschaft; Solidarschuldner; Regress.

Normen: § 896 ABGB

Eine Gesellschaft, die für einen Kredit ihrer Tochtergesellschaft die Bürgschaft übernimmt, hat an der Kreditrückzahlung ein stärkeres Interesse als ihre Gesellschafter, die dabei als Mitbürgen fungieren.

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