Deskriptoren: Generalversammlung; Einberufung; Ort.
Normen: § 36 Abs 1 GmbHG
Ein Rechtsanwalt kann eine Generalversammlung als Vertreter nur dann wirksam einberufen, wenn er sich dabei auf die Vertretung eines Geschäftsführers (und nicht der Gesellschaft) beruft.