Deskriptoren: Jahresabschluss; Offenlegung; Zwangsstrafen.
Normen: § 277 UGB, § 283 UGB
Bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ist von den Organen der offenlegungspflichtigen Gesellschaft auf wirksame Weise zu kontrollieren, ob die Übermittlung auch tatsächlich geschehen ist.