Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Sicherheitenbestellung; Schwestergesellschaft ehemaliger Gesellschafter; wirtschaftlicher Eigentümer.
Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Eine Einlagenrückgewähr kann auch durch die Bestellung einer Sicherheit am Gesellschaftsvermögen für eine Forderung Dritter gegen einen Gesellschafter erfolgen.