Deskriptoren: Begünstigter; Privatstiftung; Stiftungsvorstand; Abberufung.
Normen: § 5 PSG, § 27 Abs 2 PSG
Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, haben kein Antragsrecht auf Abberufung des Stiftungsvorstands.