Deskriptoren: Gesellschafter; Verbraucher; Unternehmer.
Normen: § 1 KSchG
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann.