Deskriptoren: Gesellschafter; GmbH; Bucheinsicht.
Normen: § 22 GmbHG
Ein Gesellschafter kann bei Ausübung des Bucheinsichtsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtete sachverständige Dritte beiziehen (z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).