Deskriptoren: Unternehmenskauf; Rückabwicklung; Unmöglichkeit.
Normen: § 932 ABGB, § 1323 ABGB
Auch der Kaufvertrag über ein lebendes Unternehmen, zu dem auch die Geschäftslage und der Kundenstock als „good will“ gehören, kann rückabgewickelt werden.