Deskriptoren: Verein; Streitschlichtung.
Normen: § 8 Abs 1 VerG, § 1330 ABGB
Auch Ansprüche nach § 1330 ABGB können Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sein und daher der zwingenden (einer Klage vorgelagerten) internen Streitschlichtung unterliegen.