Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes1 wurde die auf der „Anti-Tax-Avoidance-Directive“ (ATAD)2 basierende Zinsschranke in § 12a KStG3 eingeführt. Die Bestimmung des § 12a KStG ist mit 01.01.2021 in Kraft getreten und entfaltet ihre Wirkung auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Der Zinsüberhang der vom persönlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke erfassten juristischen Personen kann nach Anwendung des § 12a KStG lediglich bis 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im nachfolgenden Teil 1 des Beitrags sollen die internationalen und unionsrechtlichen Grundlagen der Zinsschranke analysiert werden. Teil 2 des Beitrags wird sich mit der Umsetzung der Zinsschranke in Österreich auseinandersetzen.