Um bei einer GmbH & Co KG im engeren Sinn Auseinandersetzungsguthaben an ausgeschiedene Gesellschafter auszahlen zu können, kann nach der Rsp ua eine ordentliche Kapitalherabsetzung unter analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG vorgenommen werden, um nicht gegen das analog anzuwendende Verbot der Einlagenrückgewähr zu verstoßen (vgl OGH 21.11.2017, 6 Ob 161/17w; OGH 18.02.2021, 6 Ob 207/20i). In der Firmenbuchpraxis stellt sich die Frage, ob im Rahmen dieses Verfahrens auch die „beabsichtigte Löschung“ von Kommanditisten in das Firmenbuch einzutragen ist, oder ob die Veröffentlichung eines Gläubigeraufrufes (§ 55 Abs 2 GmbHG) ausreichend ist.