Ist der letzte mögliche Adressat der Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes einer Privatstiftung unbekannten Aufenthaltes, ist die Unauffindbarkeit des Adressaten zeitnah zu bescheinigen, um die Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuchgericht abgeben zu können (vgl OGH 23.06.2021, 6 Ob 58/d).