Deskriptoren: Personengesellschaft; Auseinandersetzung; Jahresabschluss.
Normen: § 120 UGB, § 137 UGB
Zur Ermittlung des Abfindungsanspruches des ausgeschiedenen Gesellschafters ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. Die zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.