Deskriptoren: Jahresabschluss; Forderung; Anerkenntnis; Verzicht.
Normen: § 863 ABGB, § 1375 ABGB, § 1444 ABGB
Aus der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Forderung in den Jahresabschluss allein kann ein Anerkenntnis oder Verzicht gegenüber einem Dritten nicht abgeleitet werden.