Die faktische Geschäftsführung ist ein genuin gesellschaftsrechtliches Konstrukt, das die österreichische Rechtsprechung aber vor allem im insolvenzrechtlichen Kontext beschäftigt. So soll der faktische Geschäftsführer auch im Zusammenhang mit einer Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden können. Die maßgeblichen Kriterien und insbesondere deren Gewichtung sind jedoch nach wie vor unklar. Auch in der jüngsten Entscheidung 17 Ob 5/21s war der OGH nicht veranlasst, abschließend zur faktischen Geschäftsführung Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Beitrag wird versucht, der Figur des faktischen Geschäftsführers Konturen zu verleihen.