Deskriptoren: Sonderrecht; Gesellschafterbeschluss.
Normen: § 41 GmbHG, § 42 GmbHG, § 50 Abs 4 GmbHG
Ein Beschluss, mit dem ein Gesellschafter in einem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht verletzt wird, ist nicht unwirksam, sondern muss vom betroffenen Gesellschafter angefochten werden.