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Verletzung eines gesellschaftsvertraglichen Sonderrechts durch Gesellschafterbeschluss

JudikaturGES 2021, 186 Heft 4 v. 13.8.2021

Deskriptoren: Sonderrecht; Gesellschafterbeschluss.

Normen: § 41 GmbHG, § 42 GmbHG, § 50 Abs 4 GmbHG

Ein Beschluss, mit dem ein Gesellschafter in einem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht verletzt wird, ist nicht unwirksam, sondern muss vom betroffenen Gesellschafter angefochten werden.

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