Das Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol des Vorstands wird in der Aktiengesellschaft nur in wenigen Fällen durchbrochen. Insbesondere bei den in § 95 Abs 5 AktG genannten Geschäften ist der Vorstand an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden. Die Z 1, 2, 4–6 dieser Bestimmung normieren Betragsgrenzen, die von der Satzung oder vom Aufsichtsrat festgelegt werden können bzw festzulegen sind. Nach hA führt ein Fehlen dieser Betragsgrenzen dazu, dass der Vorstand bei jedem tatbestandsmäßigen Geschäft die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat. Jüngst wurde diese Ansicht jedoch hinterfragt. In diesem Beitrag wird die Grundlage der hA untersucht und Alternativlösungen auf ihre Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung des § 95 Abs 5 AktG überprüft.