Gemäß gefestigter OGH-Rechtsprechung ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf die GmbH (oder AG) & Co KG, der keine natürliche Person als Vollhafter angehört, anwendbar. In 6 Ob 207/20i hatte der OGH erstmals zu beurteilen, wie sich Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr bei einer AG & Co KG auf die Haftung des Abschlussprüfers auswirken können. In seiner Entscheidung streift der 6. Senat zahlreiche brandaktuelle Fragen der Kapitalerhaltung und vertritt zu vielen Fragen eine äußerst strenge Linie.